Beschäftigungsduldung: Unterschied zwischen den Versionen

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K (§60d Aufenthaltsgesetz)
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Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung  aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses.
 
Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung  aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses.
 
    
 
    
Näheres ist in einer [[Medium:2019-12-23 Beschäftigungsduldung.pdf|Handreichung]] beschrieben, die vom baden-württembergischen Innenministerium und dem Flüchtlingsrat BW herausgegeben wird.
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Näheres ist in einer [[Medium:2019-12-23 Beschäftigungsduldung.pdf|Handreichung]] beschrieben<ref>Ministerium des Inneren Baden-Württ. und Flüchtlingsrat Baden-Württ.</ref>.

Version vom 4. Januar 2020, 18:16 Uhr

Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses.

Näheres ist in einer Handreichung beschrieben[1].

  1. Ministerium des Inneren Baden-Württ. und Flüchtlingsrat Baden-Württ.