Anschluss-Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen
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Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, oder die schon länger als 24 Monate in einer Not- oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen, können (und müssen in der Regel 2 Monate später) aus der Unterkunft ausziehen und werden - sofern vorhanden - vom Landkreis in eine "Anschluss-Unterbringung" eingewiesen. Das kann ein Zimmer oder eine Wohnung irgendwo im Landkreis sein. Findet der Geflüchtete in diesen 2 Monaten durch Eigen-Inititiative eine Wohnung, dann wird das Landratsamt i.d.R. diese Wahl berücksichtigen. Bei der Miethöhe der Anschluss-Unterbringung sind allerdings Vorschriften bzgl. der max. subventionierten [[Special:MyLanguage/Mietobergrenzen|Mietobergrenzen]] zu berücksichtigen.<br /> | Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, oder die schon länger als 24 Monate in einer Not- oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen, können (und müssen in der Regel 2 Monate später) aus der Unterkunft ausziehen und werden - sofern vorhanden - vom Landkreis in eine "Anschluss-Unterbringung" eingewiesen. Das kann ein Zimmer oder eine Wohnung irgendwo im Landkreis sein. Findet der Geflüchtete in diesen 2 Monaten durch Eigen-Inititiative eine Wohnung, dann wird das Landratsamt i.d.R. diese Wahl berücksichtigen. Bei der Miethöhe der Anschluss-Unterbringung sind allerdings Vorschriften bzgl. der max. subventionierten [[Special:MyLanguage/Mietobergrenzen|Mietobergrenzen]] zu berücksichtigen.<br /> | ||
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Die Sozialbetreuung der Flüchtlinge in der Anschluss-Unterbringung haben die Wohlfahrtsverbände unter sich aufgeteilt. Welcher Verband für welchen Ort zuständig ist, steht in [[Medium:Übersicht AUB.pdf|'''dieser Tabelle''']]. | Die Sozialbetreuung der Flüchtlinge in der Anschluss-Unterbringung haben die Wohlfahrtsverbände unter sich aufgeteilt. Welcher Verband für welchen Ort zuständig ist, steht in [[Medium:Übersicht AUB.pdf|'''dieser Tabelle''']]. | ||
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Version vom 25. Februar 2018, 12:56 Uhr
Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, oder die schon länger als 24 Monate in einer Not- oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen, können (und müssen in der Regel 2 Monate später) aus der Unterkunft ausziehen und werden - sofern vorhanden - vom Landkreis in eine "Anschluss-Unterbringung" eingewiesen. Das kann ein Zimmer oder eine Wohnung irgendwo im Landkreis sein. Findet der Geflüchtete in diesen 2 Monaten durch Eigen-Inititiative eine Wohnung, dann wird das Landratsamt i.d.R. diese Wahl berücksichtigen. Bei der Miethöhe der Anschluss-Unterbringung sind allerdings Vorschriften bzgl. der max. subventionierten Mietobergrenzen zu berücksichtigen.
Die Sozialbetreuung der Flüchtlinge in der Anschluss-Unterbringung haben die Wohlfahrtsverbände unter sich aufgeteilt. Welcher Verband für welchen Ort zuständig ist, steht in dieser Tabelle.